Ferientage Rechner Schweiz

Berechnen Sie Ihren gesetzlichen Ferienanspruch in der Schweiz. Pro-rata bei Teilzeit und unterjährigem Eintritt — sofort berechnet.

Jahre
%
100% = Vollzeit. Bei Teilzeit werden die Ferientage anteilsmässig berechnet.
Ferienwochen (effektiv)?Entspricht dem gesetzlichen Minimum.4 Wochen
Gesetzliches Minimum4 Wochen (20 Tage)
Ferientage ganzjährig (100%)20 Tage
Ferientage pro Jahr20 Tage
RechtsgrundlageAb 20 Jahre: Gesetzlicher Anspruch 4 Wochen (OR Art. 329a)

Ferienanspruch in der Schweiz

Das Schweizer Arbeitsrecht (Obligationenrecht, Art. 329a) schreibt vor:

  • Unter 20 Jahre: Mindestens 5 Wochen (25 Tage bei 5-Tage-Woche)
  • Ab 20 Jahre: Mindestens 4 Wochen (20 Tage bei 5-Tage-Woche)

In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber 5 Wochen. Einige Branchen haben per GAV mehr Ferien vereinbart (z.B. Bundesverwaltung: bis 30 Tage).

Pro-rata Berechnung

Ferientage ganz Jahr = Ferienwochen × Arbeitstage/Woche × Pensum%
Pro-rata (Eintrittsjahr) = Ganz-Jahres-Tage × (Monate / 12)

Beispiel — 80% Pensum, Eintritt 1. Mai, 5 Wochen Ferien:
Voller Anspruch: 5 × 5 × 0.8 = 20 Tage
Pro-rata Mai–Dezember: 20 × (8/12) = 13.3 Tage

Beispiel — 100%, ganzjährig, unter 20 Jahre:
Gesetzliches Minimum: 5 Wochen × 5 = 25 Tage

Ferien bei Krankheit

Ferientage, die durch Krankheit beeinträchtigt wurden, können zurückverlangt werden. Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch ein Arztzeugnis belegt und dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet. Die betroffenen Tage dürfen nicht auf die Ferienzeit angerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mindestens 4 Wochen (20 Tage) für Erwachsene, 5 Wochen (25 Tage) für unter 20-Jährige. Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig 5 Wochen.

Anteilsmässig: Bei 50% Pensum und 4 Wochen Ferien = 10 Arbeitstage. Die Anzahl Ferienwochen bleibt gleich, aber die Tage sinken proportional zum Pensum.

Ja, der Arbeitgeber kann den Ferienbezug festlegen. Er muss die Ferien aber rechtzeitig (in der Regel mind. 3 Monate vorher) ankündigen und auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen offene Ferien ausbezahlt werden. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Barauszahlung grundsätzlich unzulässig (OR Art. 329d Abs. 2).

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