Kurzarbeit Rechner Schweiz

Kurzarbeitsentschädigung berechnen: 80% des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer in der Schweiz.

CHF
Bruttolohn pro Monat (max. versichert: CHF 12'350/Monat)
%
Prozent der Arbeitszeit, die ausgefallen ist (10–100%)
Kurzarbeitsentschädigung (80%)CHF 2'400.00
Lohn für geleistete ArbeitCHF 3'000.00
GesamteinkommenCHF 5'400.00
Einkommensausfall vs. VollzeitCHF 600.00
Versicherter Lohn (max.)CHF 12'350/Monat
ZahltArbeitslosenversicherung (ALV) über Arbeitgeber

Kurzarbeit in der Schweiz

Kurzarbeit ist ein Instrument der Schweizer Arbeitslosenversicherung (ALV), das Betriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten unterstützt. Arbeitnehmende erhalten 80% ihres Verdienstausfalls, der Betrieb kann Entlassungen vermeiden.

Berechnung der KAE

Verdienstausfall = Lohn × Arbeitsausfall% KAE = Verdienstausfall × 80% Max. Lohn versichert: CHF 12350/Monat Beispiel (CHF 6000, 50% Ausfall): Verdienstausfall: CHF 3000 KAE: CHF 2400 (80%) Lohn f. Arbeit: CHF 3000 (50%) Gesamteinkommen: CHF 5400

Prozess: Kurzarbeit beantragen

1. Voranmeldung: Beim kantonalen Arbeitsamt mind. 10 Tage vor Beginn
2. Bewilligung: Kanton prüft und bewilligt (max. 6 Monate)
3. Abrechnung: Monatlich einreichen, Rückerstattung durch ALV
4. Verlängerung: Erneute Voranmeldung erforderlich
Zuständig: Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Häufige Fragen

Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden. Für die ausgefallene Zeit erhält der Arbeitnehmer 80% vom Arbeitgeber (der seinerseits von der ALV entschädigt wird). Nettolohn insgesamt: tiefer als bei Vollzeit, aber höher als bei Arbeitslosigkeit.

Nein. Selbständigerwerbende haben keinen Anspruch auf KAE, da sie nicht ALV-beitragspflichtig sind. Für Selbständige gibt es in ausserordentlichen Situationen (wie COVID) separate Massnahmen wie den Erwerbsersatz (EO).

Ja. AHV/IV/EO und ALV-Beiträge werden weiterhin auf dem Volllohn berechnet (nicht nur auf dem bezahlten Teil). Der Arbeitgeber muss die Arbeitgeberbeiträge auf dem Gesamtlohn abführen. Das ist vorteilhaft für die künftige AHV-Rente des Arbeitnehmers.

Bei Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis vollumfänglich bestehen. Der Arbeitnehmer behält alle Rechte (Kündigungsschutz, Ferienguthaben, etc.). Bei Entlassung endet das Arbeitsverhältnis. Für den Betrieb ist Kurzarbeit günstiger, da erfahrene Mitarbeitende gehalten werden können.

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