Kryptowährung-Steuer-Rechner Schweiz

Krypto-Steuerrechner Schweiz 2026: Vermögenssteuer nach Kanton, Gewerbsmässigkeits-Check (5 Kriterien), Mining und Staking. Private Kapitalgewinne steuerfrei nach Art. 16 Abs. 3 DBG.

Von der Redaktion darlehenrechner.ch · Aktualisiert: 16. April 2026

CHF
CHF-Wert gemäss ESTV-Kursliste am 31. Dezember
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Alle anderen Kryptowährungen (Marktpreis 31.12.)
CHF
Liquidity Pools, Staking-Positionen, Lending etc.
CHF
Zur Berechnung der Gesamtvermögenssteuer
Vermögenssteuer auf Krypto?CHF 18'000 × 0.218‰ (ZH)CHF 39
Kryptovermögen per 31.12.?Massgebend ist der Kurswert am 31. Dezember gemäss ESTV-KurslisteCHF 18'000
Davon BitcoinCHF 10'000
Davon EthereumCHF 5'000
Davon AltcoinsCHF 2'000
Davon DeFi / StakingCHF 1'000
Gesamtvermögen (Krypto + konventionell)CHF 68'000
Effektiver Vermögenssteuersatz (ZH)?Kanton + Gemeindesteuer kombiniert (Näherungswert)0.218 ‰
Kapitalgewinn steuerlich?Private Kapitalgewinne auf Kryptowährungen sind in der Schweiz steuerfrei nach Art. 16 Abs. 3 DBGSTEUERFREI (Privatvermögen)
ESTV-Kursliste?Die ESTV publiziert jährlich die Steuerkurse für BTC, ETH und weitere Kryptowährungen. Andere Coins: Schlusskurs 31.12.BTC/ETH offiziell bewertet

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So verwenden Sie den Kryptowährung-Steuer-Rechner

Der Rechner hilft Ihnen, Ihre steuerlichen Pflichten als Krypto-Anleger in der Schweiz zu verstehen und die Vermögenssteuer zu berechnen.

  • Vermögenssteuer: Geben Sie den 31.12.-Wert Ihrer Kryptowährungen ein und wählen Sie Ihren Kanton. Der Rechner berechnet die Vermögenssteuer nach kantonalem Satz.
  • Gewerbsmässiger Handel: Beantworten Sie 6 Fragen und erhalten Sie eine Einschätzung Ihres steuerlichen Risikos für gewerbsmässigen Handel.
  • Mining/Staking: Berechnen Sie die Einkommenssteuer auf Mining- und Staking-Einnahmen.
Vermögenssteuer: Kryptowert (31.12.) × kantonaler Steuersatz (‰)

Staking/Mining: Steuerpflichtiges Einkommen = Marktwert bei Erhalt

Kapitalgewinn (privat): STEUERFREI (Art. 16 Abs. 3 DBG)

Kryptowährungen und Schweizer Steuerrecht: Vollständiger Überblick

Kapitalgewinne: Steuerfrei im Privatvermögen

Die gute Nachricht für Schweizer Krypto-Anleger: Private Kapitalgewinne sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Kaufen Sie Bitcoin für CHF 5000 und verkaufen für CHF 50000, ist der Gewinn von CHF 45000 nicht steuerpflichtig — solange es sich um private Vermögensverwaltung handelt.

Die Schweiz ist damit eines der wenigen Länder weltweit ohne Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen für Privatanleger.

Vermögenssteuer: Deklarationspflicht beachten

Kryptowährungen müssen als Vermögenswerte im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden (Stichtag 31. Dezember). Die ESTV publiziert jährlich die offiziellen Steuerkurse für Bitcoin und Ethereum. Für andere Kryptowährungen gilt der letzte verfügbare Marktpreis am 31.12.

Die Vermögenssteuersätze variieren stark nach Kanton:

  • Zug: ca. 0.075‰ (günstigster Kanton)
  • Schwyz: ca. 0.080‰
  • Zürich: ca. 0.218‰
  • Bern: ca. 0.300‰
  • Waadt: ca. 0.325‰
  • Genf: ca. 0.310‰

Gewerbsmässiger Handel: Die rote Linie

Wenn die Steuerbehörden den Krypto-Handel als gewerbsmässig qualifizieren, werden Gewinne wie Einkommen besteuert (bis 45% effektiv). Massgebliche Kriterien (analog ESTV-Kreisschreiben Nr. 36):

  • Sehr kurze Haltedauer (systemisch unter 6 Monate)
  • Sehr hohe Transaktionsfrequenz
  • Einsatz von Fremdkapital (Margin Loans, Kredit)
  • Systematischer Einsatz von Derivaten / Leveraged Products
  • Krypto-Gewinne als wesentlicher Lebensunterhalt (>50% Einkommen)
  • Professionelle Infrastruktur (Handelssoftware, Bot-Trading)
Beispiel — Vermögenssteuer für CHF 50000 Krypto-Portfolio, Kanton ZH:
Bitcoin (31.12.): CHF 30000
Ethereum (31.12.): CHF 15000
Altcoins (31.12.): CHF 5000
Total Kryptovermögen: CHF 50000
Vermögenssteuersatz ZH: ~0.218‰
Vermögenssteuer: CHF 50000 × 0.218% = CHF 109

Kapitalgewinne aus Kauf/Verkauf: CHF 0 Steuer (steuerfrei, privat)

DeFi, NFTs und neue Krypto-Instrumente

Die Schweizer Steuerbehörden arbeiten an Richtlinien für neuere Krypto-Instrumente:

  • DeFi-Erträge (Liquidity Mining, Yield Farming): Behandlung analog Staking — wahrscheinlich als Einkommen bei Erhalt steuerpflichtig
  • NFTs: Als Vermögen steuerpflichtig; Kapitalgewinne auf private NFT-Verkäufe theoretisch steuerfrei, aber gewerbsmässiger NFT-Handel ist steuerbar
  • Wrapped Tokens / Bridges: Steuerliche Behandlung noch ungeklärt; dokumentieren Sie alle Transaktionen sorgfältig
  • Hard Forks: Erhaltene neue Coins bei Hard Forks sind als Einkommen zum Marktwert bei Erhalt zu deklarieren

Bei Unsicherheiten empfehlen wir, beim kantonalen Steueramt eine Steuerruling (verbindliche Auskunft) anzufragen — das bietet Rechtssicherheit und schützt vor späteren Nachforderungen.

Häufig gestellte Fragen zur Krypto-Besteuerung in der Schweiz

Ja, für Privatanleger. Art. 16 Abs. 3 DBG befreit Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen von der Einkommenssteuer. Das gilt auch für Kryptowährungen. Wichtige Einschränkung: Wenn der Handel als gewerbsmässig qualifiziert, werden Gewinne als Einkommen besteuert. Die Vermögenssteuer auf den 31.12.-Bestand ist jedoch immer fällig.

Im Wertschriftenverzeichnis (Formular W): BTC, ETH etc. nach ESTV-Kursliste zum 31.12. eintragen. Für Coins ohne offiziellen ESTV-Kurs: letzter Marktpreis am 31.12. (z.B. CoinGecko/CMC). Mining/Staking-Einnahmen in der Einkommensaufstellung. Kantonale Formulare können leicht abweichen. Alle Transaktionen dokumentieren (z.B. via Koinly, CoinTracking).

Ja, zwingend. Das Schweizer Steuerrecht gilt weltweit für Ihr Welteinkommen und Weltvermögen. Krypto auf Binance, Coinbase, Kraken etc. ist genauso zu deklarieren wie Schweizer Konten. Viele Exchanges übermitteln zunehmend Daten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA). Nicht deklariertes Auslandsvermögen ist Steuerhinterziehung.

Sie können eine freiwillige Selbstanzeige (straflose Selbstanzeige nach Art. 175 DBG) einreichen — einmalig pro Person straffrei. Dabei zahlen Sie die Nachsteuern plus Verzugszinsen (aktuell ca. 3% p.a.), aber keine Bussen. Wer aufgedeckt wird ohne Selbstanzeige, riskiert Bussen von bis zu dem dreifachen hinterzogenen Steuerbetrag.

Nein — genau wie Kapitalgewinne steuerfrei sind, sind Kapitalverluste steuerlich nicht abzugsfähig (Symmetrieprinzip). Wer von CHF 100000 auf CHF 40000 verliert, kann CHF 60000 Verlust nicht vom Einkommen abziehen. Ausnahme: gewerbsmässige Händler können Verluste als Geschäftsverlust geltend machen (aber dann werden auch Gewinne besteuert).

Datenquellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Nationalbank (SNB), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — Haftungsausschluss.

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