Nachsteuer Rechner Schweiz
Berechnen Sie Nachsteuer, Verzugszinsen und Busserisiko bei Steuerhinterziehung. Straflose Selbstanzeige vs. Nachsteuerverfahren — für alle 26 Schweizer Kantone.
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Nachsteuer in der Schweiz — Grundlagen
Wenn Einkommen oder Vermögen in der Steuererklärung nicht oder zu gering deklariert wurde, können die Schweizer Steuerbehörden eine Nachsteuer erheben. Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 151 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die entsprechenden kantonalen Steuergesetze.
Die Nachsteuerfrist beträgt 10 Jahre — das heisst, das Steueramt kann für bis zu 10 zurückliegende Steuerjahre Nachforderungen stellen. Zu der Nachsteuer kommen stets Verzugszinsen (3–4.5% pro Jahr) hinzu.
Ablauf eines Nachsteuerverfahrens
- Entdeckung: Das Steueramt entdeckt nicht deklariertes Einkommen/Vermögen (z.B. durch Bankdaten aus AIA-Meldungen, Hinweise Dritter, Kapitalgewinnmeldungen).
- Eröffnung: Dem Steuerpflichtigen wird eine Verfügung über die Einleitung des Nachsteuerverfahrens zugestellt.
- Nachsteuerverfügung: Die Steuerbehörde berechnet die Nachsteuer für alle betroffenen Jahre (max. 10 Jahre zurück).
- Strafverfahren: Parallel zum Nachsteuerverfahren kann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden (Busse 33%–300%).
- Zahlung: Nachsteuer, Verzugszinsen und allfällige Busse sind zu bezahlen. Ratenzahlungen können verhandelt werden.
Straflose Selbstanzeige — die Möglichkeit zur Regularisierung
Seit 2010 können natürliche Personen in der Schweiz einmalig eine straflose Selbstanzeige einreichen (Art. 175 Abs. 3 DBG). Diese ermöglicht die Regularisierung hinterzogener Steuern ohne Busse.
Voraussetzungen für die straflose Selbstanzeige:
- Es ist die erste Selbstanzeige dieser Person (nur einmalig möglich)
- Die Anzeige muss freiwillig erfolgen — vor Entdeckung durch die Behörden
- Vollständige und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden
- Vollständige Bezahlung der Nachsteuer und aller Verzugszinsen
Wichtig: Auch bei strafrechtlicher Straflosigkeit werden Nachsteuer und Verzugszinsen in voller Höhe erhoben. Die Selbstanzeige befreit nur von der Busse.
Für juristische Personen (AG, GmbH) gilt ein vereinfachtes Verfahren bei erstmaliger Selbstanzeige (Art. 181a DBG) — ebenfalls mit Nachsteuer + Zinsen, aber ohne Busse.
Automatischer Informationsaustausch (AIA) — Risiko für Nicht-Deklarierte
Seit 2017/2018 tauscht die Schweiz Bankdaten mit über 100 Ländern aus (AIA — Automatischer Informationsaustausch). Ausländische Konten und Wertpapiere werden den Schweizer Steuerbehörden automatisch gemeldet. Wer ausländische Vermögen nicht deklariert hat, trägt ein erhebliches Entdeckungsrisiko.
- Schweizer Banken melden Kontodaten zu ausländischen Kunden
- Ausländische Banken melden Daten von Schweizer Kunden ans SECO
- CRS-Meldungen umfassen: Kontosaldo, Zinserträge, Dividenden, Kapitalgewinne
- Partnerstaaten: EU, USA (FATCA), Grossbritannien, Australien, Singapur und viele mehr
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja — solange die Steuerbehörde noch kein Nachsteuerverfahren eröffnet hat und Sie die Hinterziehung noch nicht entdeckt haben, ist eine Selbstanzeige möglich. Handeln Sie schnell und holen Sie rechtliche Beratung — ein Steueranwalt oder Treuhänder kann die Selbstanzeige korrekt formulieren.
Die Erben haften solidarisch für Nachsteuern des Erblassers — aber nur bis zur Höhe des ererbten Nachlasses. Die Nachsteuerfrist läuft auch nach dem Tod weiter. Nachsteuern können auch noch nach dem Tod des Hinterziegers für dessen Steuerjahre erhoben werden.
Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG): Unvollständige oder falsche Deklaration. Busse 33–300% der hinterzogenen Steuer. Steuerbetrug (Art. 186 DBG): Verwendung gefälschter Dokumente (Urkundenfälschung). Strafbar mit Gefängnis bis 3 Jahre und Busse. Selbstanzeige befreit nur von der Busse nach Art. 175, nicht von der strafrechtlichen Verfolgung nach Art. 186.
Die ordentliche Nachsteuerfrist beträgt 10 Jahre (Art. 151 DBG). Bei Entdeckung einer Hinterziehung beginnt die Frist neu. Strafrechtlich verjährt Steuerhinterziehung nach 10 Jahren, Steuerbetrug nach 15 Jahren.
Ja — bei grossen Nachsteuerbeträgen können Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Steueramt getroffen werden. Die Verzugszinsen laufen auf dem offenen Betrag weiter. Ratenzahlungen müssen proaktiv beantragt werden — das Steueramt gewährt sie in der Regel bei nachgewiesener finanzieller Notlage.