IV-Renten Rechner Schweiz
IV-Rente berechnen nach Invaliditätsgrad: Viertels-, halbe, Dreiviertel- und ganze Rente nach IVG. Mit Kinderrente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung 2026.
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So benutzen Sie den IV-Renten-Rechner
Geben Sie Ihr durchschnittliches Jahreseinkommen, die Anzahl AHV-Beitragsjahre und den Invaliditätsgrad ein. Der Rechner berechnet Ihre geschätzte IV-Rente inkl. allfälliger Kinderrenten. Im Tab «Invaliditätsgrad» sehen Sie, welche Rente bei welchem Grad resultiert. Im Tab «Hilflosenentschädigung» berechnen Sie die zusätzliche HE.
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner liefert Schätzwerte. Die effektive IV-Rente wird von der IV-Stelle individuell nach AHV-Rentenformel (AHVG Art. 29ff.) berechnet.
Invaliditätsgrad und Rentenanspruch — die 4 Rentenstufen
Das Schweizer IV-System kennt vier Rentenstufen gemäss IVG Art. 28:
- Unter 40 % Invaliditätsgrad: Kein Rentenanspruch. Ggf. Eingliederungsmassnahmen.
- 40–49 %: Viertelsrente (25 % der Vollrente)
- 50–59 %: Halbe Rente (50 % der Vollrente)
- 60–69 %: Dreiviertelsrente (75 % der Vollrente)
- 70–100 %: Ganze Rente (100 % der Vollrente)
Die Vollrente entspricht der AHV-Rente: 2026 CHF 1225 (Minimum) bis CHF 2450 (Maximum) pro Monat, abhängig von Einkommen und Beitragsjahren.
Rechenbeispiel: IV-Rente bei 65 % Invaliditätsgrad
Annahmen: Durchschnittliches Jahreseinkommen CHF 72000, 20 Beitragsjahre, 65 % Invaliditätsgrad, 2 Kinder
| Geschätzte AHV-/IV-Vollrente | CHF 1850 |
| Invaliditätsgrad | 65 % → Dreiviertelsrente (75 %) |
| IV-Rente (75 % der Vollrente) | CHF 1388 / Monat |
| Kinderrente (2 × 40 %) | + CHF 1110 / Monat |
| Total / Monat | CHF 2498 |
| Jahresauszahlung | CHF 29976 |
* Zzgl. Pensionskassen-Rente (BVG) bei Invalidität, kantonale EL falls Existenzminimum unterschritten.
Das Schweizer IV-System: Eingliederung vor Rente
Das Schweizer IV-System folgt dem Grundsatz: «Eingliederung vor Rente». Bevor die IV eine Rente spricht, prüft sie immer zuerst, ob Eingliederungsmassnahmen möglich sind:
- Medizinische Massnahmen (bis 20. Lebensjahr): Behandlungen, Operationen
- Berufliche Massnahmen: Umschulung, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
- Hilfsmittel: Rollstuhl, Prothesen, Hörgeräte etc.
- IV-Rente erst wenn Eingliederung nicht (mehr) möglich
Anmeldung: Frühzeitig — spätestens 12 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit — bei der IV-Stelle des Wohnkantons (BSV-Liste unter bsv.admin.ch).
IV und Pensionskasse: BVG-Invalidenrente
Zusätzlich zur IV-Rente (1. Säule) haben Versicherte oft Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse (2. Säule / BVG). Diese wird ebenfalls nach dem Invaliditätsgrad abgestuft. Die Höhe hängt vom PK-Reglement und dem angesammelten Alterskapital ab.
Achtung: Bei längerer Erwerbsunfähigkeit müssen keine BVG-Beiträge mehr bezahlt werden — die PK bezahlt die Beiträge (Beitragsbefreiung bei Invalidität). Das Altersguthaben wächst trotzdem weiter.
| Leistungskomponente | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| IV-Rente (75 % Stufe) | CHF 759 | CHF 9'106 |
| BVG-Invalidenrente | CHF 800 | CHF 9'600 |
| IV + BVG (total) | CHF 1'559 | CHF 18'706 |
| Ergänzungsleistungen (EL) | CHF 1'516 | CHF 18'188 |
| Total inkl. EL | CHF 3'075 | CHF 36'894 |
Häufige Fragen zur IV-Rente
Die maximale IV-Vollrente beträgt 2026 CHF 2450 pro Monat (= maximale AHV-Rente). Sie erreichen diesen Betrag, wenn Sie das maximale AHV-versicherte Einkommen hatten und die volle Beitragsdauer (44 Jahre) erfüllt haben. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Rente proportional gekürzt.
Ab 40 % Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Die vier Stufen: 40–49 % = Viertelsrente, 50–59 % = halbe Rente, 60–69 % = Dreiviertelsrente, 70 %+ = ganze Rente (IVG Art. 28). Unter 40 % gibt es keine Rente, aber Eingliederungsmassnahmen bleiben möglich.
Das IV-Abklärungsverfahren dauert oft 12–24 Monate. Die IV-Stelle prüft zuerst Eingliederungsmassnahmen, dann erst wird eine Rente gesprochen. Während der Wartezeit haben Sie ggf. Anspruch auf Krankentaggeld (mindestens 80 % des Lohns) oder Unfallversicherung (UVG). Melden Sie sich frühzeitig an!
Ja. IV-Rente (1. Säule) und BVG-Invalidenrente (2. Säule) werden kumuliert. Dazu kommt die Hilflosenentschädigung falls berechtigt. Die gesamten Leistungen aus 1. und 2. Säule dürfen 90 % des letzten Erwerbseinkommens nicht übersteigen (Überentschädigungsgrenze, IVG Art. 69).
Ergänzungsleistungen (EL) decken die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben (Lebenskosten, Miete, Franchise) und Einnahmen (IV-Rente, PK, Vermögen). Sie sind einkommens- und vermögensabhängig. Antrag beim kantonalen EL-Amt. EL sind steuerfrei und werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.