Abgangsentschädigung Rechner Schweiz
Prüfen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Abgangsentschädigung nach OR Art. 339b–d — und berechnen Sie die steuerlich optimale Auszahlungsform.
✓ Kostenlos · Keine Registrierung · Berechnung lokal im Browser · Keine Daten gespeichert
So verwenden Sie den Rechner
Der Rechner hilft Ihnen in drei Schritten: Prüfen Sie zuerst, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Berechnen Sie dann die Höhe und vergleichen Sie die beiden Besteuerungsoptionen.
- Tab "Anspruch prüfen": Geben Sie Ihr Alter, die Dienstjahre und den Kündigungsgrund ein. Der Rechner prüft sofort, ob die Voraussetzungen von Art. 339b OR erfüllt sind.
- Tab "Berechnung": Berechnen Sie die Netto-Entschädigung mit beiden Besteuerungsoptionen und sehen Sie, wie viel Steuern Sie mit einer Vorsorgeeinzahlung sparen können.
- Tab "Steuerliche Behandlung": Detaillierter Steuervergleich nach Kanton mit Hinweis auf den BVG-Einkauf als weitere Optimierungsmöglichkeit.
Gesetzliche Grundlage: OR Art. 339b–d
Voraussetzungen (Art. 339b):
✓ Alter bei Beendigung: mindestens 50 Jahre
✓ Dauer Arbeitsverhältnis: mindestens 20 Jahre
✓ Beendigung: nicht durch Eigenkündigung oder wichtige Gründe
Höhe (Art. 339c):
2 Monatslöhne nach 20 Dienstjahren
+ 1 Monatslohn je weitere 5 Jahre
Maximum: 8 Monatslöhne
Ausschlüsse (Art. 339d):
— Ordentliche Pensionierung (wenn volle PK-Leistungen)
— Kündigung durch Arbeitnehmer
— Auflösung aus wichtigem Grund (Art. 337)
Rechenbeispiel: 55-jährige Angestellte mit 23 Dienstjahren
Ausgangslage:
- Alter: 55 Jahre (≥ 50 → Bedingung erfüllt)
- Dienstjahre: 23 Jahre (≥ 20 → Bedingung erfüllt)
- Kündigung durch Arbeitgeber
- Monatslohn: CHF 9500 (brutto)
Berechnung:
- Basis: 2 Monatslöhne (nach 20 Dienstjahren)
- Zusatz: (23 − 20) ÷ 5 = 0 weitere Stufen (nächste Stufe bei 25 Jahren)
- Anspruch: 2 Monatslöhne = CHF 19000
Steuervergleich (Kanton ZH, ledig):
- Ordentlich: ca. 30% = CHF 5700 Steuer → Netto CHF 13300
- Vorsorge: ca. 6% = CHF 1140 Steuer → Netto CHF 17860
- Steuerersparnis: CHF 4560
Gesetzlicher Anspruch nach OR Art. 339b–d:
Steueroptimierung bei der Abgangsentschädigung
Option 1: Ordentliche Besteuerung als Lohnersatz
Wird die Abgangsentschädigung als Lohnersatz ausbezahlt, wird sie zusammen mit dem übrigen Einkommen des Jahres ordentlich besteuert. Je nach Kanton und Einkommenshöhe kann der Grenzsteuersatz 25–40% betragen. Diese Option ist einfach, aber steuerlich oft nachteilig.
Option 2: Einzahlung in die Pensionskasse (BVG-Einkauf)
Bei Einzahlung in die Pensionskasse oder ein Freizügigkeitskonto gilt der privilegierte Kapitalleistungstarif. Dieser beträgt typischerweise ca. 1/5 des ordentlichen Satzes — eine erhebliche Steuerersparnis. Zudem entfällt in diesem Fall die AHV-Pflicht.
Voraussetzung: Die Pensionskasse muss eine Einkaufslücke aufweisen. Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus dem PK-Ausweis. Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach dem möglichen Einkaufsbetrag.
Option 3: Freizügigkeitskonto
Falls kein PK-Einkauf möglich ist (z.B. bei Pensionierung nahe), kann die Entschädigung auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt werden. Auch hier gilt der günstige Kapitalleistungstarif bei späterer Auszahlung.
Praxis-Tipps
- Verhandlungsstrategie: Der gesetzliche Anspruch ist ein Minimum. In der Praxis werden oft höhere Beträge im Aufhebungsvertrag vereinbart.
- Timing: Achten Sie auf das Jahr der Auszahlung — manchmal lohnt es sich, die Zahlung ins Folgejahr zu verschieben, falls Ihr Einkommen dann tiefer ist.
- Anwalt: Bei höheren Beträgen und Unklarheiten empfehlen sich Arbeitnehmerverbände (Travail.Suisse, SGB) oder ein Arbeitsrechtsanwalt.
Steueroptimierung: 3 Varianten im Vergleich
A: Als Lohnersatz
B: BVG-Einkauf
C: Freizügigkeitskonto
Häufige Fragen zur Abgangsentschädigung
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Alter 50+ Jahre UND 20+ Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis darf nicht durch eigene Kündigung oder wichtige Gründe beendet worden sein (OR Art. 339b).
Mindestens 2 Monatslöhne nach 20 Dienstjahren. Für je weitere 5 Dienstjahre erhöht sich der Anspruch um 1 Monatslohn. Das Maximum beträgt 8 Monatslöhne (nach 45+ Dienstjahren). Die Parteien können vertraglich eine höhere Entschädigung vereinbaren (OR Art. 339c Abs. 3).
Ja. Bei Einzahlung in die Pensionskasse oder ein Freizügigkeitskonto gilt der privilegierte Kapitalleistungstarif (ca. 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Franken betragen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre spezifische Situation.
Grundsätzlich ja (AN-Anteil 5.3%). Ausnahme: Bei direkter Einzahlung in eine Vorsorgeeinrichtung (PK oder Freizügigkeitskonto) entfällt die AHV-Pflicht. Diese Ausnahme ist ein weiterer Vorteil der Vorsorgelösung.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Wenden Sie sich zuerst an eine Gewerkschaft (SGB, Travail.Suisse) oder einen Arbeitsrechtsanwalt. Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Arbeitsvertrag beträgt 5 Jahre (OR Art. 128 Abs. 3).