Abgangsentschädigung Rechner Schweiz

Prüfen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Abgangsentschädigung nach OR Art. 339b–d — und berechnen Sie die steuerlich optimale Auszahlungsform.

Von der Redaktion darlehenrechner.ch · Aktualisiert: 16. April 2026

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Inkl. 13. Monatslohn anteilig (÷12). Basis für die Berechnung der Abgangsentschädigung.
Anspruch auf AbgangsentschädigungAnspruch vorhanden
Gesetzlicher Mindestanspruch (2 Monate, Art. 339c)CHF 19'000
Berechneter Anspruch (2 Monatslöhne)?22 Dienstjahre: Basis 2 Monate + 0 × 1 Monat je 5 weitere Jahre = 2 Monate.CHF 19'000
Gesetzliches Maximum (8 Monatslöhne)CHF 76'000
Rechtliche Grundlage?Art. 339b: Voraussetzungen. Art. 339c: Berechnung (2–8 Monatslöhne). Art. 339d: Ausschlüsse.OR Art. 339b–339d

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So verwenden Sie den Rechner

Der Rechner hilft Ihnen in drei Schritten: Prüfen Sie zuerst, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Berechnen Sie dann die Höhe und vergleichen Sie die beiden Besteuerungsoptionen.

  1. Tab "Anspruch prüfen": Geben Sie Ihr Alter, die Dienstjahre und den Kündigungsgrund ein. Der Rechner prüft sofort, ob die Voraussetzungen von Art. 339b OR erfüllt sind.
  2. Tab "Berechnung": Berechnen Sie die Netto-Entschädigung mit beiden Besteuerungsoptionen und sehen Sie, wie viel Steuern Sie mit einer Vorsorgeeinzahlung sparen können.
  3. Tab "Steuerliche Behandlung": Detaillierter Steuervergleich nach Kanton mit Hinweis auf den BVG-Einkauf als weitere Optimierungsmöglichkeit.

Gesetzliche Grundlage: OR Art. 339b–d

Voraussetzungen (Art. 339b):

✓ Alter bei Beendigung: mindestens 50 Jahre
✓ Dauer Arbeitsverhältnis: mindestens 20 Jahre
✓ Beendigung: nicht durch Eigenkündigung oder wichtige Gründe

Höhe (Art. 339c):

2 Monatslöhne nach 20 Dienstjahren
+ 1 Monatslohn je weitere 5 Jahre
Maximum: 8 Monatslöhne

Ausschlüsse (Art. 339d):

— Ordentliche Pensionierung (wenn volle PK-Leistungen)
— Kündigung durch Arbeitnehmer
— Auflösung aus wichtigem Grund (Art. 337)

Rechenbeispiel: 55-jährige Angestellte mit 23 Dienstjahren

Ausgangslage:

  • Alter: 55 Jahre (≥ 50 → Bedingung erfüllt)
  • Dienstjahre: 23 Jahre (≥ 20 → Bedingung erfüllt)
  • Kündigung durch Arbeitgeber
  • Monatslohn: CHF 9500 (brutto)

Berechnung:

  • Basis: 2 Monatslöhne (nach 20 Dienstjahren)
  • Zusatz: (23 − 20) ÷ 5 = 0 weitere Stufen (nächste Stufe bei 25 Jahren)
  • Anspruch: 2 Monatslöhne = CHF 19000

Steuervergleich (Kanton ZH, ledig):

  • Ordentlich: ca. 30% = CHF 5700 Steuer → Netto CHF 13300
  • Vorsorge: ca. 6% = CHF 1140 Steuer → Netto CHF 17860
  • Steuerersparnis: CHF 4560
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Gesetzlicher Anspruch nach OR Art. 339b–d:

20 Dienstjahre → 2 MonatslöhneCHF 18'000
25 Dienstjahre → 3 MonatslöhneCHF 27'000
30 Dienstjahre → 4 MonatslöhneCHF 36'000
35 Dienstjahre → 5 MonatslöhneCHF 45'000
40 Dienstjahre → 6 MonatslöhneCHF 54'000
45 Dienstjahre → 7 MonatslöhneCHF 63'000
Gesetzliches Maximum: 8 Monatslöhne nach 45+ Dienstjahren. Parteien können vertraglich mehr vereinbaren (OR Art. 339c Abs. 3).

Steueroptimierung bei der Abgangsentschädigung

Option 1: Ordentliche Besteuerung als Lohnersatz

Wird die Abgangsentschädigung als Lohnersatz ausbezahlt, wird sie zusammen mit dem übrigen Einkommen des Jahres ordentlich besteuert. Je nach Kanton und Einkommenshöhe kann der Grenzsteuersatz 25–40% betragen. Diese Option ist einfach, aber steuerlich oft nachteilig.

Option 2: Einzahlung in die Pensionskasse (BVG-Einkauf)

Bei Einzahlung in die Pensionskasse oder ein Freizügigkeitskonto gilt der privilegierte Kapitalleistungstarif. Dieser beträgt typischerweise ca. 1/5 des ordentlichen Satzes — eine erhebliche Steuerersparnis. Zudem entfällt in diesem Fall die AHV-Pflicht.

Voraussetzung: Die Pensionskasse muss eine Einkaufslücke aufweisen. Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus dem PK-Ausweis. Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach dem möglichen Einkaufsbetrag.

Option 3: Freizügigkeitskonto

Falls kein PK-Einkauf möglich ist (z.B. bei Pensionierung nahe), kann die Entschädigung auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt werden. Auch hier gilt der günstige Kapitalleistungstarif bei späterer Auszahlung.

Praxis-Tipps

  • Verhandlungsstrategie: Der gesetzliche Anspruch ist ein Minimum. In der Praxis werden oft höhere Beträge im Aufhebungsvertrag vereinbart.
  • Timing: Achten Sie auf das Jahr der Auszahlung — manchmal lohnt es sich, die Zahlung ins Folgejahr zu verschieben, falls Ihr Einkommen dann tiefer ist.
  • Anwalt: Bei höheren Beträgen und Unklarheiten empfehlen sich Arbeitnehmerverbände (Travail.Suisse, SGB) oder ein Arbeitsrechtsanwalt.
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Steueroptimierung: 3 Varianten im Vergleich

A: Als Lohnersatz

Steuer: CHF 16'000
AHV: CHF 2'650
Netto: CHF 31'350

B: BVG-Einkauf

BVG: CHF 30'000
Privilegierter Satz
Netto: CHF 40'620

C: Freizügigkeitskonto

Privilegierter Satz
AHV entfällt
Netto: CHF 46'800
Beste Option (Vorsorge) vs. LohnersatzCHF 15'450 mehr

Häufige Fragen zur Abgangsentschädigung

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Alter 50+ Jahre UND 20+ Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis darf nicht durch eigene Kündigung oder wichtige Gründe beendet worden sein (OR Art. 339b).

Mindestens 2 Monatslöhne nach 20 Dienstjahren. Für je weitere 5 Dienstjahre erhöht sich der Anspruch um 1 Monatslohn. Das Maximum beträgt 8 Monatslöhne (nach 45+ Dienstjahren). Die Parteien können vertraglich eine höhere Entschädigung vereinbaren (OR Art. 339c Abs. 3).

Ja. Bei Einzahlung in die Pensionskasse oder ein Freizügigkeitskonto gilt der privilegierte Kapitalleistungstarif (ca. 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Franken betragen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre spezifische Situation.

Grundsätzlich ja (AN-Anteil 5.3%). Ausnahme: Bei direkter Einzahlung in eine Vorsorgeeinrichtung (PK oder Freizügigkeitskonto) entfällt die AHV-Pflicht. Diese Ausnahme ist ein weiterer Vorteil der Vorsorgelösung.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Wenden Sie sich zuerst an eine Gewerkschaft (SGB, Travail.Suisse) oder einen Arbeitsrechtsanwalt. Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Arbeitsvertrag beträgt 5 Jahre (OR Art. 128 Abs. 3).

Datenquellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Nationalbank (SNB), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — Haftungsausschluss.

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