Grundstückgewinnsteuer Rechner

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf. Kantonsweise Schätzung mit Haltedauerrabatt — je länger Sie besessen haben, desto weniger Steuer.

CHF
CHF
Jahre
VerkaufspreisCHF 900'000
Anlagekosten (Kaufpreis + Investitionen)CHF 700'000
Grundstückgewinn (steuerbarer Gewinn)CHF 200'000
Haltedauer10 Jahre
Anwendbarer Steuersatz (ZH)?Basissatz 40 % abzüglich 10 % Haltedauerrabatt (nach 5 Jahren).30,0 %
Grundstückgewinnsteuer (geschätzt)?Schätzung basierend auf kantonalem Basissatz inkl. Haltedauerrabatt. Ohne Gemeindesteuer.CHF 60'000
Nettoerlös nach SteuerCHF 840'000
Steuerersparnis dank Haltedauer?Verglichen mit einem sofortigen Wiederverkauf.CHF 20'000

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) wird auf dem Gewinn beim Verkauf von Liegenschaften erhoben. Sie ist eine kantonale/kommunale Steuer und variiert stark je nach Kanton.

Besonderes Merkmal der Schweizer Grundstückgewinnsteuer: Je länger Sie die Liegenschaft gehalten haben, desto tiefer der Steuersatz. Dies soll kurzfristige Spekulationen bremsen und langfristigen Besitz begünstigen.

Berechnungsformel

Grundstückgewinn = Verkaufspreis − Anlagekosten
Steuer = Grundstückgewinn × Steuersatz (nach Haltedauer)

Beispiel Kanton Zürich:
Verkauf CHF 900000 − Kauf CHF 600000 = Gewinn CHF 300000
Haltedauer 10 Jahre: Satz 40% − (5 × 2%) = 30%
Steuer: CHF 300000 × 30% = CHF 90000

Abziehbare Kosten

  • Kaufpreis (inkl. Handänderungskosten beim Kauf)
  • Wertvermehrende Investitionen — Anbau, Umbau, neue Küche, Badezimmer
  • Verkaufskosten — Maklergebühren (ca. 2–3%), Inserate, Beratung
  • Schuldzinsen während der Besitzdauer (in einigen Kantonen)

Werterhaltende Aufwendungen (normale Reparaturen, Anstrich) sind nicht abziehbar.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gewinn = Verkaufspreis minus Anlagekosten. Der Steuersatz richtet sich nach Kanton und Haltedauer — je länger, desto tiefer. In vielen Kantonen sinkt der Satz nach 5 Jahren um 2% pro weiteres Jahr.

Ja, beim Ersatzkauf (neue Liegenschaft innerhalb 2 Jahren), bei Erbgang/Schenkung und bei unternehmerischen Umstrukturierungen. Der Aufschub verschiebt — er erlässt nicht.

Ja, grundsätzlich. Beim Ersatzkauf eines Eigenheims kann ein Aufschub beantragt werden. In manchen Kantonen gibt es Freibeträge für selbstgenutztes Wohneigentum.

Bei keinem Gewinn (Verlust) entfällt die Steuer. Zudem können in einigen Kantonen Verluste aus Grundstücksverkäufen mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

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