Quellensteuer-Rückforderung Rechner Schweiz
Ausländische Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen zurückfordern: rückforderbarer Betrag berechnen, DBA-Sätze nachschlagen, Verfahren und Formulare für DE, AT, FR, IT, UK und USA.
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Wie benutze ich den Quellensteuer-Rückforderungs-Rechner?
Geben Sie im Tab "Berechnung" den Bruttobetrag der ausländischen Dividenden oder Zinsen ein, wählen Sie den Quellenstaat und den einbehaltenen Steuersatz aus der Depot-Steuerbescheinigung. Der Rechner zeigt den rückforderbaren Betrag, das zuständige Formular und die Verjährungsfrist.
- Bruttobetrag: Dividende oder Zinsen vor Abzug der Quellensteuer
- DBA-Satz: Maximale Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (meist 15%)
- Rückforderbar: Differenz zwischen einbehaltenem Satz und DBA-Satz
- Tab "DBA-Sätze": Übersicht aller relevanten Sätze und Formulare
- Tab "Verfahren": Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Rückforderung
Einbehalten (26,375%): CHF 2638
DBA-Satz (15%): CHF 1500
Rückforderbar: CHF 1138 (beim BZSt, Formular ZS-QU 1)
Verjährungsfrist: 4 Jahre ab Dividendenzahlung
CH-Steuer (nach Anrechnung): ca. CHF 0–200
Hinweis: Die Berechnungen sind Schätzungen. Verbindliche DBA-Auslegungen und individuelle Besonderheiten (Holdinggesellschaften, Personengesellschaften, qualifizierte Beteiligungen) sollten mit einem Steuerberater abgeklärt werden.
Quellensteuer-Rückforderung Schweiz — Grundlagen
Was ist die Quellensteuer?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die der Quellenstaat direkt bei der Auszahlung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren einbehält. Für Schweizer Steuerresidenten bedeutet dies: Ausländische Gesellschaften zahlen Dividenden abzüglich der Quellensteuer des Quellenstaates aus.
Ohne DBA würde das volle Einkommen sowohl im Quellenstaat als auch in der Schweiz besteuert — das ist die Doppelbesteuerung. DBAs lösen dieses Problem durch Begrenzung der Quellensteuer (meist auf 15% für Dividenden) und Anrechnung in der Schweiz.
Anrechnung in der Schweizer Steuererklärung
Der DBA-konforme Anteil der ausländischen Quellensteuer (z.B. 15% aus Deutschland) kann in der Schweizer Steuererklärung als Steueranrechnung geltend gemacht werden: Formular DA-1 (für Dividenden aus DBA-Ländern) oder Formular R-US 164 (für US-Quellensteuern). Die Anrechnung ist beschränkt auf die in der Schweiz geschuldete Steuer auf das jeweilige Einkommen.
DBA-Sätze Übersicht (Dividenden)
- Deutschland: Max. 15% (Inlandssatz 26,375%) — rückforderbar ~11,375%
- Österreich: Max. 15% (Inlandssatz 27,5%) — rückforderbar ~12,5%
- Frankreich: Max. 15% (Inlandssatz 12,8%) — Frankreich liegt unter DBA-Satz, kein Überschuss
- Italien: Max. 15% (Inlandssatz 26%) — rückforderbar ~11%
- UK: Max. 0% (UK erhebt keine Quellensteuer für Nichtresidenten)
- USA: Max. 15% Standard, 5% bei qualifizierter Beteiligung (Inlandssatz 30%)
- Luxemburg: Max. 15% (Inlandssatz 15%) — in der Regel kein Überschuss
Wichtige Fristen — nicht verpassen!
- Deutschland: 4 Jahre ab Ende des Jahres der Dividendenzahlung
- Österreich: 5 Jahre
- Frankreich: 3 Jahre
- Italien: 4 Jahre
- USA: 3 Jahre (IRS-Frist für amended return)
Empfehlung: Rückforderungen jährlich einreichen — nicht auf den letzten Moment warten. Für grössere Portfolios lohnt sich ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Steuerberater oder ein Vermögensverwalter, der die Rückforderungen systematisch abwickelt.
Muss die ESTV informiert werden?
Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) ist für die Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer (35%) zuständig. Für die Rückforderung ausländischer Quellensteuern müssen Sie sich direkt an die Steuerbehörden des Quellenstaates wenden. Die ESTV stellt jedoch auf Anfrage die Ansässigkeitsbescheinigung aus, die für die Rückforderung benötigt wird.
Schweizer Verrechnungssteuer vs. ausländische Quellensteuer
Es ist wichtig, diese beiden unterschiedlichen Steuern zu unterscheiden:
- Schweizer Verrechnungssteuer (VST): 35% auf Schweizer Dividenden, Zinsen (Obligationen) und Lottogewinne. Für in der Schweiz steuerpflichtige Personen zu 100% rückerstattbar bei korrekter Deklaration in der Steuererklärung. Antrag via ESTV (Formular 21) oder automatisch im kantonalen Steuerverfahren.
- Ausländische Quellensteuer: Vom Quellenstaat einbehaltene Steuer auf ausländische Einkünfte. Nur der Anteil über dem DBA-Satz ist rückforderbar. Der DBA-konforme Anteil wird auf die Schweizer Steuer angerechnet. Verrechnungssteuer-Rechner
Häufige Fragen zur Quellensteuer-Rückforderung
Deutschland erhebt 26,375% (Abgeltungsteuer 25% + SolZ 5,5%). Das DBA erlaubt 15%. Die Differenz ~11,375% ist rückforderbar. Formular: ZS-QU 1 beim BZSt. Verjährung: 4 Jahre. Benötigt: Ansässigkeitsbescheinigung des kantonalen Steueramts.
Die Ansässigkeitsbescheinigung (auch Wohnsitzbescheinigung oder Certificate of Residence) bestätigt Ihren Steuerwohnsitz in der Schweiz. Sie wird vom kantonalen Steueramt ausgestellt — kostenlos und auf Antrag (meist innert 1–2 Wochen). Sie ist Pflichtbeilage für alle ausländischen Rückforderungsanträge.
Ab ca. CHF 200–500 rückforderbarer Steuer lohnt sich der administrative Aufwand. Bei grösseren Portfolios ist die systematische Rückforderung erheblich: Bei CHF 100000 deutschen Dividenden werden ~CHF 11375 rückforderbar — klar der Aufwand wert. Viele Broker und Depotbanken bieten inzwischen automatisierte Rückforderungsservices an.
Nein — die zurückgeforderte Quellensteuer ist in dem Steuerjahr, in dem sie zurückfliesst, kein neues Einkommen. Sie war bereits als Teil des Bruttoeinkommens in der Schweizer Steuererklärung deklariert worden. Der rückerstattete Betrag muss aber im Jahr der Rückerstattung als Ertrag deklariert werden (soweit er vorher abgezogen wurde).
Ja — die USA erhebt normalerweise 30% Quellensteuer auf Dividenden für Nichtresidenten. Mit dem DBA CH-USA (Treaty Rate 15%) sind ~15% rückforderbar. Voraussetzung: W-8BEN-Formular beim US-Broker eingereicht. Viele US-Broker wenden automatisch den DBA-Satz an, wenn das W-8BEN vorliegt — dann fällt kein Überschuss mehr an.