Mutterschaftsentschädigung Rechner

Mutterschaftsentschädigung (MSE) und Vaterschaftsentschädigung berechnen — 80% des Einkommens, max. CHF 220/Tag. Aktuelle Schweizer EOG-Regeln 2026.

Von der Redaktion darlehenrechner.ch · Aktualisiert: 16. April 2026

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CHF
Durchschnittlicher Bruttomonatslohn vor Geburt
%
Ihr Arbeitspensum in Prozent
Monate
Monate AHV-beitragspflichtiger Beschäftigung in den letzten 9 Monaten
Einige Kantone zahlen Zusatzwochen über die 14-Wochen-Bundesregel hinaus
MSE Tagesgeld (80%)?80% von CHF 230.14/Tag. Maximum: CHF 220/TagCHF 184/Tag
Tageseinkommen (brutto)CHF 230/Tag
Gesamtentschädigung 14 Wochen?98 Taggelder × CHF 184.11/TagCHF 18'043
Monatliches MSE-Äquivalent?Hochgerechnet auf 30.5 Tage/MonatCHF 5'615
Anspruch (EOG Art. 16b)Ja — Voraussetzungen erfüllt

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So verwenden Sie den Mutterschaftsentschädigung Rechner

Der Rechner berechnet Ihre Entschädigung nach dem Schweizer Erwerbsersatzgesetz (EOG). Wählen Sie den passenden Tab:

  • Mutterschaft (14 Wochen): Geben Sie Ihren Bruttomonatslohn, Beschäftigungsgrad und Kanton ein. Der Rechner zeigt das tägliche Tagesgeld und die Gesamtentschädigung über 14 Wochen (98 Taggelder).
  • Vaterschaft (2 Wochen): Seit 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf 14 Taggelder (2 Wochen) Entschädigung innerhalb von 6 Monaten nach Geburt.
  • Betreuungsurlaub: Für Eltern mit schwer erkrankten Kindern — 14 Taggelder, die das Elternpaar frei aufteilen kann.
MSE-Formel: Tagesgeld = min(Tageslohn × 80%, CHF 220)

Tageslohn = Jahreseinkommen ÷ 365
Gesamtentschädigung = Tagesgeld × 98 Taggelder (14 Wochen)
Vaterschaft: Tagesgeld × 14 Taggelder (2 Wochen)
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CHF
%
Tagesgeld (80%)CHF 184/Tag
Gesamtentschädigung Bund (14 Wo.)CHF 18'043
Monatliches ÄquivalentCHF 5'615
Vaterschaft (2 Wo.) VergleichCHF 2'578
Gesamtentschädigung 14 Wochen nach Monatslohn (Pensum 100%)
0T5T11T16T22T3T4.1T6T8T10T15T
Ihr Lohn CHF 7'000/Mt. → CHF 18'043 Gesamtentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Schweiz: Gesetz und Anspruchsvoraussetzungen

Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) ist eine Leistung der Erwerbsersatzordnung (EO), die im Erwerbsersatzgesetz (EOG Art. 16b–16h) geregelt ist. Sie ist seit 2005 in Kraft und wird über die AHV-Ausgleichskassen abgewickelt.

Anspruchsvoraussetzungen (EOG Art. 16b)

  • AHV-Versicherung: In den letzten 9 Monaten vor der Niederkunft während mindestens 5 Monaten obligatorisch AHV-versichert
  • Erwerbstätigkeit: Im Zeitraum vor der Geburt erwerbstätig (auch selbstständig)
  • Keine Leistungskürzung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Mutterschaft

Leistungshöhe und Dauer

Die MSE beträgt 80% des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate, maximal CHF 220 pro Tag. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von CHF 49500 (CHF 4125/Monat) für den Maximalbetrag. Die Entschädigung läuft über 98 Taggelder (14 Wochen) und beginnt mit dem Tag der Geburt.

Finanzierung über EO-Beiträge

Die EO wird durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Der EO-Beitragssatz beträgt 2026 0.5% des Lohns (je 0.25% AN und AG). Der Anspruch entsteht unabhängig davon, wie lange Sie bereits in der Schweiz tätig sind — massgebend ist die AHV-Versicherungszeit.

Vaterschaftsentschädigung seit 2021 (EOG Art. 16i)

Am 1. Januar 2021 trat die gesetzliche Vaterschaftsentschädigung in Kraft (Volksinitiative «für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub»). Väter erhalten 14 Taggelder (2 Wochen), die innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden können — am Stück oder tageweise.

Die Berechnungsformel ist identisch mit der MSE: 80% des Tageslohns, maximal CHF 220/Tag. Die Anspruchsvoraussetzungen sind gleich: 5 Monate AHV-beitragspflichtig in den letzten 9 Monaten vor Geburt.

Rechenbeispiele

Beispiel 1 — Vollzeit, mittleres Einkommen:
Monatslohn CHF 6000, 100% Pensum, Kanton ZH
Tageseinkommen: CHF 6000 × 12 ÷ 365 = CHF 197.26/Tag
MSE: CHF 197.26 × 80% = CHF 157.81/Tag
Gesamtentschädigung 14 Wochen: CHF 15465

Beispiel 2 — Höheres Einkommen (gedeckelt):
Monatslohn CHF 9000, 100% Pensum
Tageseinkommen: CHF 295.89/Tag → 80% = CHF 236.71/Tag → gedeckelt auf CHF 220/Tag
Gesamtentschädigung 14 Wochen: CHF 21560

Beispiel 3 — Kanton Genf (+2 Wochen):
Monatslohn CHF 7000, Kanton GE
MSE 14 Wochen (Bund): CHF 18043 + Kantonale 2 Wochen: +CHF 2577
Total 16 Wochen: CHF 20620
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Monatslohn Mutter (CHF)
Pensum Mutter (%)
Monatslohn Vater (CHF)
Pensum Vater (%)
Kanton
MSE Tagesgeld (Mutter)
CHF 184/Tag
Vaterschaft Tagesgeld
CHF 210/Tag
MSE Bund (14 Wo.)
CHF 18'043
Vaterschaftsentschädigung
CHF 2'946
Total Elternpaar
CHF 20'988
Monatsübersicht Bezugsdauer
LeistungDauerTagesgeldTotal
Mutterschaft (Bund)98 Taggelder (14 Wo.)CHF 184/TagCHF 18'043
Vaterschaft14 Taggelder (2 Wo.)CHF 210/TagCHF 2'946
Total FamilieCHF 20'988
EOG Art. 16b (MSE), Art. 16i (Vaterschaft). Kantonale Extras durch kantonale Fonds finanziert.

Häufig gestellte Fragen zur Mutterschaftsentschädigung

Der Maximalbetrag beträgt CHF 220/Tag (2026), entspricht CHF 21560 für 14 Wochen. Ab einem Monatslohn von ca. CHF 4125 (Jahreseinkommen CHF 49500) wird die Deckelung aktiv.

Bei Teilzeit wird die MSE auf Basis des tatsächlichen Lohns berechnet. Ein Pensum von 60% mit CHF 5000 Monatslohn ergibt CHF 3000 effektiver Lohn, darauf 80% = CHF 2400/Monat (ca. CHF 78.90/Tag). Kein Minimum nach Pensum.

Der Urlaub beginnt am Tag der Niederkunft (oder bis 2 Wochen vorher auf freiwilliger Basis). Die 98 Taggelder müssen innerhalb von 16 Wochen nach der Geburt bezogen sein (EOG Art. 16c).

Ja! Selbstständige haben gleich Anspruch wie Angestellte, sofern sie AHV-Beiträge bezahlen. Massgebend ist das durchschnittliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Ja. Die 14 Taggelder (2 Wochen) können am Stück oder einzelne Tage über den Zeitraum von 6 Monaten nach der Geburt verteilt werden. Der Bezug muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Datenquellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Nationalbank (SNB), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — Haftungsausschluss.

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