Ergänzungsleistungen Rechner (EL)
EL-Anspruch prüfen und Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV berechnen. ELG-Berechnung 2026 nach Kanton, Mietregion, Vermögen und Familienstand.
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So verwenden Sie den Ergänzungsleistungen Rechner
Der Rechner prüft Ihren EL-Anspruch nach dem ELG (Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Geben Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben ein:
- Anspruch prüfen (AHV): Für Personen mit AHV-Altersrente. Geben Sie Rente(n), Vermögen, Miete und Wohnregion ein.
- EL für IV: Für IV-Rentnerinnen und -Rentner, auch Heimbewohnende.
Anerkannte Ausgaben: Lebensbedarf + Miete (bis Obergrenze) + Krankheitskosten
Anrechenbare Einnahmen: Renten + 2/3 Erwerbseinkommen + 10% Vermögen über Freibetrag
Vermögensfreibetrag: CHF 30000 (EP) / CHF 50000 (Paar)
EL-Berechnung nach ELG: Anerkannte Ausgaben 2026
Die Ergänzungsleistungen stellen sicher, dass niemand in der Schweiz unter das Existenzminimum fällt. Das ELG bestimmt exakt, welche Ausgaben anerkannt werden:
Allgemeiner Lebensbedarf (ELG Art. 10 Abs. 1 lit. a)
- Einzelperson: CHF 19986/Jahr (CHF 1665.50/Monat)
- Ehepaar: CHF 29952/Jahr (CHF 2496/Monat)
- Kinder bis 11 Jahre: CHF 8226/Jahr; 11–18 Jahre: CHF 10788/Jahr
Mietkosten (ELG Art. 10 Abs. 1 lit. b) — Obergrenzen 2026
| Region | Einzelperson/Jahr | Ehepaar/Jahr |
|---|---|---|
| Region 1 (Städtisch: ZH, GE, BS, ZG, WL) | CHF 17580 | CHF 22140 |
| Region 2 (Mittelgross: BE, LU, SH, AG, VD) | CHF 15540 | CHF 19680 |
| Region 3 (Ländlich: UR, OW, NW, GL, GR) | CHF 13920 | CHF 17700 |
EL-Reform 2021 — Wichtigste Änderungen
Die EL-Reform trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Wichtigste Neuerungen:
- Neue Vermögensfreibeträge: CHF 30000 (EP) / CHF 50000 (Paar) statt früher CHF 25000/CHF 40000
- Erbschaftsrückgriff: Kanton kann bei grossem Erbe EL-Zahlungen zurückfordern (neue Regelung)
- Vermögensverzicht: Schenkungen kurz vor EL-Bezug können zu Kürzungen führen
- Mietkostenerhöhung: Obergrenzen wurden erhöht
Rechenbeispiele Ergänzungsleistungen
AHV-Rente: CHF 1800/Monat (CHF 21600/Jahr)
PK-Rente: CHF 0, Vermögen: CHF 15000 (unter Freibetrag)
Miete: CHF 1400/Monat (CHF 16800/Jahr, unter Obergrenze CHF 17580)
Anerkannte Ausgaben: CHF 19986 + CHF 16800 + CHF 2508 = CHF 39294
Anrechenbare Einnahmen: CHF 21600 (Rente) + CHF 0 (Vermögen unter Freibetrag)
EL-Anspruch: CHF 17694/Jahr = CHF 1474/Monat
Beispiel 2 — Rentner mit Vermögen CHF 80000:
Vermögensüberschuss: CHF 80000 − CHF 30000 = CHF 50000
Vermögensanrechnung: CHF 50000 × 10% = CHF 5000/Jahr
Das reduziert den EL-Anspruch um CHF 417/Monat.
Häufig gestellte Fragen zu Ergänzungsleistungen
EL werden bei der kantonalen Durchführungsstelle beantragt — in der Regel die Gemeinde oder die AHV-Ausgleichskasse des Kantons. Die Anmeldung ist kostenlos. Formulare gibt es online (AHV-IV-Ausgleichskasse, SOZINFO) oder bei der Gemeindeverwaltung.
Nein. Kinderzulagen und Familienzulagen sind von den EL-Einnahmen ausgenommen und werden nicht angerechnet. Für Kinder können jedoch eigene EL-Leistungen beantragt werden (höherer Lebensbedarf).
Ja. Neben der Pauschale (CHF 2508/Jahr für Einzelperson) können effektive Kosten für Zahnarzt, Optiker, Pflegehilfsmittel und Spitex bis zu bestimmten Höchstbeträgen separat vergütet werden (ELG Art. 14). Diese müssen ausdrücklich beantragt werden.
EL-Bezüger müssen Einkommens- und Vermögensänderungen umgehend melden. Die EL wird dann neu berechnet. Wird eine Meldepflicht verletzt, können zu viel bezogene EL zurückgefordert werden.
Nein. EL-Leistungen sind steuerfrei — sie müssen nicht in der Steuererklärung als Einkommen deklariert werden. Sie fliessen aber in die Berechnung des steuerbaren Einkommens für andere Zwecke nicht ein.