Vorsorgeausgleich Rechner (Scheidung)
PK-Splitting bei Scheidung berechnen — Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122–124e. Wer zahlt wie viel? Auswirkungen auf Rentenleistungen simulieren.
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So verwenden Sie den Vorsorgeausgleich Rechner
Der Rechner berechnet den Vorsorgeausgleich (PK-Splitting) nach dem Schweizer ZGB und zeigt, welcher Betrag von welcher Person an die andere übertragen wird.
- Berechnung: Geben Sie die Pensionskassen-Austrittsleistungen beider Personen bei Eheschluss und bei Scheidungseinreichung ein. Der Rechner zeigt den Übertragungsbetrag und die Rentenauswirkungen.
- Was-wäre-wenn: Simuliert die langfristige Auswirkung des Splittings auf Ihr Rentenkapital und die monatliche Rente bis zur Pensionierung.
- Nach Pensionierung: Für Fälle, bei denen ein Partner bereits pensioniert ist (Art. 124a ZGB).
Übertragungsbetrag = |Zuwachs P1 − Zuwachs P2| ÷ 2
Richtung: Person mit höherem Zuwachs → Person mit niedrigerem Zuwachs
Vorsorgeausgleich in der Schweiz: ZGB Art. 122–124e
Das Schweizer Recht regelt den Vorsorgeausgleich seit dem 1. Januar 2017 in den Art. 122 bis 124e ZGB (revidiertes Recht). Das Ziel ist der Ausgleich der während der Ehezeit erarbeiteten Vorsorge — unabhängig davon, wer die Kinder betreut hat oder wer mehr verdient hat.
Die vier Grundsituationen (ZGB Art. 122–124e)
- Art. 122 — Normalfall: Beide Partner sind noch nicht pensioniert und beziehen keine Rente. Die Ehezeit-Austrittsleistungen werden je hälftig aufgeteilt.
- Art. 123 — Abweichende Vereinbarung: Ehepartner können eine andere Aufteilung vereinbaren, sofern sie die Altersvorsorge beider angemessen gewährleistet.
- Art. 124a — Rente bereits laufend: Ist ein Partner pensioniert, wird das Deckungskapital der Rente berechnet und hälftig geteilt. Die Übertragung erfolgt als lebenslange Rente an die andere Person.
- Art. 124b — Ausnahmen: Das Gericht kann von der hälftigen Aufteilung abweichen, wenn dies unbillig wäre.
Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung
Massgebend für die Berechnung der Austrittsleistungen ist das Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Gericht (nicht das Urteilsdatum). Die Pensionskassen teilen dem Gericht auf Anfrage die Austrittsleistungen auf diesen Stichtag mit.
Berechnung der Austrittsleistung bei Eheschluss
War eine Person bei Eheschluss noch nicht oder anderswo angestellt, ist die Austrittsleistung zum Heiratsdatum oft CHF 0 oder sehr klein. Die Pensionskasse stellt auf Anfrage eine historische Bescheinigung aus oder berechnet den Wert per Hochrechnung (verzinsungsbereinigt).
Rechenbeispiele Vorsorgeausgleich
Person 1 (Vollzeit): PK bei Heirat CHF 20000, bei Scheidung CHF 120000 → Zuwachs CHF 100000
Person 2 (Teilzeit, Kinderbetreuung): PK bei Heirat CHF 15000, bei Scheidung CHF 40000 → Zuwachs CHF 25000
Total Zuwachs: CHF 125000 → je Person: CHF 62500
Übertragung: Person 1 zahlt (CHF 100000 − CHF 62500) = CHF 37500 an Person 2
Nach Splitting: P1 hat CHF 82500, P2 hat CHF 77500
Beispiel 2 — Kurze Ehe, kaum PK-Aufbau:
Ehedauer 3 Jahre, P1 Zuwachs CHF 18000, P2 Zuwachs CHF 6000
Übertragung: (CHF 18000 − CHF 6000) ÷ 2 = CHF 6000 von P1 an P2
Auswirkung auf die monatliche Rente
Ein Übertragungsbetrag von CHF 37500 reduziert die spätere jährliche Rente von Person 1 um CHF 37500 × 6.8% (BVG-Umwandlungssatz) = CHF 2550/Jahr = CHF 212.50/Monat weniger. Umgekehrt erhält Person 2 CHF 212.50/Monat mehr aus der PK.
Da der Umwandlungssatz über die Jahre weiter sinkt (viele PKs wenden bereits 4–5% an), ist die tatsächliche Rentenauswirkung möglicherweise kleiner. Der Rechner erlaubt es, den Umwandlungssatz anzupassen.
| Position | Person 1 | Person 2 |
|---|---|---|
| PK-Guthaben | CHF 120'000 | CHF 40'000 |
| Freizügigkeitskonto | CHF 15'000 | CHF 0 |
| Total Vorsorge | CHF 135'000 | CHF 40'000 |
| Ehezeit-Zuwachs | CHF 115'000 | CHF 25'000 |
| Übertragungsbetrag | -CHF 45'000 | +CHF 45'000 |
| Vorsorge nach Splitting | CHF 90'000 | CHF 85'000 |
| Rentenauswirkung (5.5%) | -CHF 206/Mt. | +CHF 206/Mt. |
Häufig gestellte Fragen zum Vorsorgeausgleich
Bei unkomplizierten Fällen (beide nicht pensioniert, klare PK-Guthaben) kann der Vorsorgeausgleich ohne Anwalt berechnet werden. Bei pensioniertem Partner, komplexen Pensionskassen (mit Freizügigkeitskonten, mehreren PKs) oder Streitigkeiten ist ein Scheidungsanwalt oder PK-Berater empfohlen.
Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) unterliegt nicht dem Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122 ff., sondern dem Güterrecht. Bei Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall) wird die 3a-Errungenschaft hälftig auf beide Partner aufgeteilt. Auszahlungen vor dem Rentenalter sind nur in bestimmten Fällen möglich (Scheidung ist kein Bezugsgrund für 3a).
Wenden Sie sich an Ihre damalige Pensionskasse. Falls Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, müssen Sie die jeweiligen PKs aus dieser Zeit kontaktieren. Falls die PK das historische Guthaben nicht mehr hat, kann es aus der Freizügigkeitspolice oder über AHV-Daten rekonstruiert werden. Das Gericht kann auch bei der Feststellung helfen.
Eine einvernehmliche Abweichung ist möglich (ZGB Art. 123), wenn beide Partner zustimmen und das Gericht die Vereinbarung genehmigt. Das Gericht prüft, ob beide Teile danach eine angemessene Altersvorsorge haben. Ein vollständiger Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Ja. Freizügigkeitsguthaben (aus früheren Arbeitsverhältnissen) werden dem PK-Guthaben gleichgestellt und in die Berechnung einbezogen. Wichtig: Freizügigkeitskonten, die vor der Ehe entstanden sind, werden bei Eheschluss als Anfangswert berücksichtigt.