Vorsorgeausgleich Rechner (Scheidung)

PK-Splitting bei Scheidung berechnen — Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122–124e. Wer zahlt wie viel? Auswirkungen auf Rentenleistungen simulieren.

Von der Redaktion darlehenrechner.ch · Aktualisiert: 16. April 2026

Schnellrechner Schnelle Schatzung
CHF
PK-Guthaben (Austrittsleistung) von Person 1 zum Zeitpunkt der Heirat
CHF
Aktueller PK-Stand (Austrittsleistung) von Person 1
CHF
PK-Guthaben von Person 2 bei der Heirat
CHF
Aktueller PK-Stand von Person 2
Jahre
Anzahl Ehejahre (vom Datum der Heirat bis Scheidungseinreichung)
Übertragungsbetrag?Der Betrag, der zwischen den Pensionskassen übertragen wirdCHF 27'500
Überträgt?Die Person mit höherem Ehezeit-Zuwachs überweist an die anderePerson 1 → Person 2
Ehezeit-Zuwachs Person 1?Austrittsleistung bei Scheidung (CHF 120'000) − bei Eheschluss (CHF 20'000)CHF 100'000
Ehezeit-Zuwachs Person 2?Austrittsleistung bei Scheidung (CHF 60'000) − bei Eheschluss (CHF 15'000)CHF 45'000
Soll je Person (50% Splitting)CHF 72'500
PK-Guthaben P1 nach SplittingCHF 92'500
PK-Guthaben P2 nach SplittingCHF 87'500
Rentenäquivalent P1 (UWS 6.8%)?Berechnet mit BVG-Umwandlungssatz. Tatsächliche Rente hängt von Pensionskasse und Renteneintrittsalter ab.CHF 524/Monat
Rentenäquivalent P2 (UWS 6.8%)?Nur Schätzwert — Pensionskasse kann eigenen, tieferen Umwandlungssatz anwendenCHF 496/Monat
Ehedauer15 Jahre
RechtsgrundlageZGB Art. 122 (in Kraft seit 1.1.2017)

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So verwenden Sie den Vorsorgeausgleich Rechner

Der Rechner berechnet den Vorsorgeausgleich (PK-Splitting) nach dem Schweizer ZGB und zeigt, welcher Betrag von welcher Person an die andere übertragen wird.

  • Berechnung: Geben Sie die Pensionskassen-Austrittsleistungen beider Personen bei Eheschluss und bei Scheidungseinreichung ein. Der Rechner zeigt den Übertragungsbetrag und die Rentenauswirkungen.
  • Was-wäre-wenn: Simuliert die langfristige Auswirkung des Splittings auf Ihr Rentenkapital und die monatliche Rente bis zur Pensionierung.
  • Nach Pensionierung: Für Fälle, bei denen ein Partner bereits pensioniert ist (Art. 124a ZGB).
Ehezeit-Zuwachs = Austrittsleistung bei Scheidung − Austrittsleistung bei Eheschluss

Übertragungsbetrag = |Zuwachs P1 − Zuwachs P2| ÷ 2
Richtung: Person mit höherem Zuwachs → Person mit niedrigerem Zuwachs
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CHF
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%
Ehezeit-Zuwachs Person 1CHF 100'000
Ehezeit-Zuwachs Person 2CHF 25'000
Total Ehezeit-ZuwachsCHF 125'000
Übertragungsbetrag?Person 1 → Person 2CHF 37'500
PK Person 1 nach SplittingCHF 82'500
PK Person 2 nach SplittingCHF 77'500
Rentenauswirkung (±)?Monatliche Rentenveränderung basierend auf Umwandlungssatz± CHF 213/Mt.
RechtsgrundlageZGB Art. 122 (Splitting 50/50)
Ehezeit-Zuwachs und Splitting-Ergebnis
100TPerson 125TPerson 2Nach Splitting

Vorsorgeausgleich in der Schweiz: ZGB Art. 122–124e

Das Schweizer Recht regelt den Vorsorgeausgleich seit dem 1. Januar 2017 in den Art. 122 bis 124e ZGB (revidiertes Recht). Das Ziel ist der Ausgleich der während der Ehezeit erarbeiteten Vorsorge — unabhängig davon, wer die Kinder betreut hat oder wer mehr verdient hat.

Die vier Grundsituationen (ZGB Art. 122–124e)

  • Art. 122 — Normalfall: Beide Partner sind noch nicht pensioniert und beziehen keine Rente. Die Ehezeit-Austrittsleistungen werden je hälftig aufgeteilt.
  • Art. 123 — Abweichende Vereinbarung: Ehepartner können eine andere Aufteilung vereinbaren, sofern sie die Altersvorsorge beider angemessen gewährleistet.
  • Art. 124a — Rente bereits laufend: Ist ein Partner pensioniert, wird das Deckungskapital der Rente berechnet und hälftig geteilt. Die Übertragung erfolgt als lebenslange Rente an die andere Person.
  • Art. 124b — Ausnahmen: Das Gericht kann von der hälftigen Aufteilung abweichen, wenn dies unbillig wäre.

Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung

Massgebend für die Berechnung der Austrittsleistungen ist das Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Gericht (nicht das Urteilsdatum). Die Pensionskassen teilen dem Gericht auf Anfrage die Austrittsleistungen auf diesen Stichtag mit.

Berechnung der Austrittsleistung bei Eheschluss

War eine Person bei Eheschluss noch nicht oder anderswo angestellt, ist die Austrittsleistung zum Heiratsdatum oft CHF 0 oder sehr klein. Die Pensionskasse stellt auf Anfrage eine historische Bescheinigung aus oder berechnet den Wert per Hochrechnung (verzinsungsbereinigt).

Rechenbeispiele Vorsorgeausgleich

Beispiel 1 — Standardfall:
Person 1 (Vollzeit): PK bei Heirat CHF 20000, bei Scheidung CHF 120000 → Zuwachs CHF 100000
Person 2 (Teilzeit, Kinderbetreuung): PK bei Heirat CHF 15000, bei Scheidung CHF 40000 → Zuwachs CHF 25000
Total Zuwachs: CHF 125000 → je Person: CHF 62500
Übertragung: Person 1 zahlt (CHF 100000 − CHF 62500) = CHF 37500 an Person 2
Nach Splitting: P1 hat CHF 82500, P2 hat CHF 77500

Beispiel 2 — Kurze Ehe, kaum PK-Aufbau:
Ehedauer 3 Jahre, P1 Zuwachs CHF 18000, P2 Zuwachs CHF 6000
Übertragung: (CHF 18000 − CHF 6000) ÷ 2 = CHF 6000 von P1 an P2

Auswirkung auf die monatliche Rente

Ein Übertragungsbetrag von CHF 37500 reduziert die spätere jährliche Rente von Person 1 um CHF 37500 × 6.8% (BVG-Umwandlungssatz) = CHF 2550/Jahr = CHF 212.50/Monat weniger. Umgekehrt erhält Person 2 CHF 212.50/Monat mehr aus der PK.

Da der Umwandlungssatz über die Jahre weiter sinkt (viele PKs wenden bereits 4–5% an), ist die tatsächliche Rentenauswirkung möglicherweise kleiner. Der Rechner erlaubt es, den Umwandlungssatz anzupassen.

Maximale Detaillierung
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Person 1
PK-Guthaben heute (CHF)
Freizügigkeitskonto P1 (CHF)
PK bei Heirat P1 (CHF)
Person 2
PK-Guthaben heute (CHF)
Freizügigkeitskonto P2 (CHF)
PK bei Heirat P2 (CHF)
Umwandlungssatz (%)
PositionPerson 1Person 2
PK-GuthabenCHF 120'000CHF 40'000
FreizügigkeitskontoCHF 15'000CHF 0
Total VorsorgeCHF 135'000CHF 40'000
Ehezeit-ZuwachsCHF 115'000CHF 25'000
Übertragungsbetrag-CHF 45'000+CHF 45'000
Vorsorge nach SplittingCHF 90'000CHF 85'000
Rentenauswirkung (5.5%)-CHF 206/Mt.+CHF 206/Mt.
Freizügigkeitskonten (FKV) werden bei der Berechnung des Ehezeit-Zuwachses einbezogen (ZGB Art. 122). Massgebend: Guthaben am Tag der Scheidungseinreichung.

Häufig gestellte Fragen zum Vorsorgeausgleich

Bei unkomplizierten Fällen (beide nicht pensioniert, klare PK-Guthaben) kann der Vorsorgeausgleich ohne Anwalt berechnet werden. Bei pensioniertem Partner, komplexen Pensionskassen (mit Freizügigkeitskonten, mehreren PKs) oder Streitigkeiten ist ein Scheidungsanwalt oder PK-Berater empfohlen.

Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) unterliegt nicht dem Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122 ff., sondern dem Güterrecht. Bei Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall) wird die 3a-Errungenschaft hälftig auf beide Partner aufgeteilt. Auszahlungen vor dem Rentenalter sind nur in bestimmten Fällen möglich (Scheidung ist kein Bezugsgrund für 3a).

Wenden Sie sich an Ihre damalige Pensionskasse. Falls Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, müssen Sie die jeweiligen PKs aus dieser Zeit kontaktieren. Falls die PK das historische Guthaben nicht mehr hat, kann es aus der Freizügigkeitspolice oder über AHV-Daten rekonstruiert werden. Das Gericht kann auch bei der Feststellung helfen.

Eine einvernehmliche Abweichung ist möglich (ZGB Art. 123), wenn beide Partner zustimmen und das Gericht die Vereinbarung genehmigt. Das Gericht prüft, ob beide Teile danach eine angemessene Altersvorsorge haben. Ein vollständiger Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Ja. Freizügigkeitsguthaben (aus früheren Arbeitsverhältnissen) werden dem PK-Guthaben gleichgestellt und in die Berechnung einbezogen. Wichtig: Freizügigkeitskonten, die vor der Ehe entstanden sind, werden bei Eheschluss als Anfangswert berücksichtigt.

Datenquellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Nationalbank (SNB), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — Haftungsausschluss.

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