Kündigungsfrist Rechner Schweiz
Kündigungsfrist nach Schweizer OR Art. 335a–335c berechnen. Probezeit 7 Tage, dann 1/2/3 Monate. Sperrfristen Krankheit, Schwangerschaft, Militär — sofort und kostenlos.
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Kündigungsfristen nach Schweizer OR
Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Mindestkündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Diese gelten für beide Seiten — Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen.
Probezeit (max. 3 Monate): 7 Tage auf jeden Tag
1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende Monat
2.–9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende Monat
Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende Monat
→ Frist: 2 Monate → läuft ab 1. April → letzter Arbeitstag: 31. Mai
Beispiel Probezeit: Kündigung am 20. März in der Probezeit
→ Frist: 7 Tage → letzter Arbeitstag: 27. März
Sperrfristen — Schutz vor Kündigung (OR Art. 336c)
Während bestimmter Schutzperioden (Sperrfristen) darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig — sie muss nach Ende der Sperrfrist neu ausgesprochen werden.
Krankheit oder Unfall
Die Kündigungssperrfrist bei vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit beträgt:
- 30 Tage im ersten Dienstjahr
- 90 Tage vom zweiten bis fünften Dienstjahr
- 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr
Schwangerschaft und Mutterschaft
Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Diese Frist gilt auch bei Frühgeburt oder Totgeburt.
Militär- und Zivildienst
Während dem Schweizer Militärdienst, dem Zivildienst oder dem Zivilschutz besteht Kündigungsschutz. Dieser gilt für die Dauer des Dienstes und bei Dienstleistungen von mehr als 11 Tagen zusätzlich für 4 Wochen danach.
Kündigung trifft laufende Sperrfrist
Wird eine Kündigung ausgesprochen, bevor die Sperrfrist beginnt, und fällt die Kündigungsfrist in die Sperrzeit, so wird die laufende Frist unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist wieder aufgenommen (OR Art. 336c Abs. 3). Das Arbeitsverhältnis verlängert sich entsprechend.
Abgangsentschädigung (OR Art. 339b)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung: Mindestens 20 Dienstjahre und Mindestalter von 50 Jahren. Die Mindesthöhe beträgt 2 Monatslöhne (ab 20 Dienstjahren) oder 3 Monatslöhne (ab 25 Dienstjahren).
Profi Kündigungsfrist & Kostenanalyse
Aktive Sperrfristen (OR Art. 336c)
Gesamtkosten Arbeitgeber (Schätzung)
| Lohnfortzahlung bis letzter Arbeitstag | CHF 38'989 |
| AG-Sozialabgaben (ca. 6,35%) | CHF 2'476 |
| Total Gesamtkosten AG (geschätzt) | CHF 41'464 |
* Schätzung. Keine Rechtsberatung. Werte ohne Steuerabzug, nur Sozialversicherungen (SV) gemäss Pauschalangaben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die gesetzlichen Mindestfristen nach OR Art. 335c: Probezeit 7 Tage, 1. Dienstjahr 1 Monat, 2.–9. Dienstjahr 2 Monate, ab 10. Dienstjahr 3 Monate — immer auf Ende des Monats. Arbeitsvertrag oder GAV können diese Fristen verlängern.
Ja, eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (OR Art. 335 Abs. 1). Eine mündliche Kündigung ist unzulässig. Empfohlen wird die Zustellung per Einschreiben, damit der Zugang beweisbar ist. Der Lauf der Frist beginnt am Tag nach dem Zugang.
Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht eine Sperrfrist (OR Art. 336c): 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahren. Eine Kündigung während dieser Zeit ist nichtig. Der Arbeitgeber muss warten und die Kündigung nach Ende der Sperrfrist neu aussprechen.
Die ordentliche Kündigung folgt den gesetzlichen oder vertraglichen Fristen. Die fristlose Kündigung (OR Art. 337) ist nur bei wichtigen Gründen möglich, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Fristlose Kündigungen ohne wichtigen Grund können zu Schadenersatzpflichten führen.
Ja, die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für beide Seiten gleichermassen. Der Arbeitnehmer muss dieselben Fristen einhalten wie der Arbeitgeber. Sperrfristen (Krankheit, Schwangerschaft) schützen jedoch nur den Arbeitnehmer vor Arbeitgeberkündigungen — nicht umgekehrt.