Sozialhilfe Rechner Schweiz
Prüfen Sie Ihren Sozialhilfeanspruch nach SKOS-Richtlinien. Grundbedarf CHF 1031 (Einzelperson), Vermögensfreibetrag CHF 4000, Erwerbstätigenfreibetrag CHF 400. Unverbindliche Ersteinschätzung.
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So verwenden Sie den Sozialhilfe-Rechner
Dieser Rechner gibt eine erste Orientierung — die verbindliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige Sozialbehörde Ihrer Gemeinde.
- Tab "Anspruch prüfen": Schnellcheck: Haushaltsgrösse, Einkommen, Wohnkosten und Vermögen eingeben. Zeigt, ob ein Sozialhilfeanspruch wahrscheinlich besteht und wie gross die Bedarfslücke ist.
- Tab "Leistungsberechnung": Detaillierte Berechnung mit allen Einkommensquellen (Lohn, ALV, AHV/IV, Alimente) und Bedarfspositionen (Grundbedarf, Wohnen, KV, SIL).
- Tab "Rückerstattung": Orientierung zur Rückerstattungspflicht bei späterer Einkommensverbesserung.
Das SKOS-System — Grundlagen
Sozialhilfebetrag = Gesamtbedarf − Anrechenbares Einkommen
Gesamtbedarf:
Grundbedarf I (GBL) + Angemessene Wohnkosten + Krankenkassenprämie + SIL
Anrechenbares Einkommen:
Gesamteinkommen − Erwerbstätigenfreibetrag (ETF)
SKOS-Grundbedarf 2026:
1 Person: CHF 1031 | 2 Personen: CHF 1566 | 3 Personen: CHF 1876
Rechenbeispiel: Alleinstehende Person, Bern
Ausgangslage:
- 1 Person, teilzeiterwerbstätig
- Nettolohn: CHF 900/Monat
- Miete + NK: CHF 1300/Monat
- Krankenkassenprämie: CHF 400/Monat
- Vermögen: CHF 2000
Berechnung:
- Grundbedarf: CHF 1031
- Wohnkosten: CHF 1300
- KV-Prämie: CHF 400
- Gesamtbedarf: CHF 2731
- Anrechenbares Einkommen: CHF 900 − CHF 400 (ETF) = CHF 500
- Sozialhilfe: CHF 2731 − CHF 500 = CHF 2231/Monat
Sozialhilfe in der Schweiz — Zuständigkeit und Antragstellung
Sozialhilfe ist in der Schweiz eine kantonale und kommunale Aufgabe. Die SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) gibt Richtlinien heraus, die als Empfehlungen gelten — Kantone und Gemeinden können abweichen.
Antragstellung
- Zuständig ist die Sozialbehörde der Wohngemeinde (nicht Herkunftsgemeinde)
- Antragsformulare und Beratung beim Sozialdienst der Gemeinde
- Erforderliche Dokumente: Einkommensnachweise, Mietzinsbelege, KV-Polizze, Kontoauszüge (3 Monate), ID
- Entscheid typischerweise innert 30 Tagen
Mitwirkungspflichten
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet: aktive Stellensuche (Nachweis), Teilnahme an Integrationsmassnahmen, Ausschöpfung vorrangiger Leistungen (ALV, AHV/IV, EL, Alimente), vollständige Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zu Kürzungen führen.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Zuerst müssen ausgeschöpft werden: ALV (Arbeitslosenversicherung), AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV/IV, Prämienverbilligung (IPV), kantonale Beihilfen, Unterhaltsbeiträge/Alimente, Mutterschaftsentschädigung, Erwerbsersatzordnung (EO).
Häufige Fragen zur Sozialhilfe
Der SKOS-Grundbedarf I (GBL) für eine Einzelperson beträgt 2026 CHF 1031/Monat. Für 2 Personen CHF 1566, 3 Personen CHF 1876, 4 Personen CHF 2116. Der GBL deckt Nahrung, Kleidung, Kommunikation und Freizeit — Wohnkosten und KV werden zusätzlich übernommen.
Vermögensfreibeträge gemäss SKOS: Einzelperson CHF 4000, Paare CHF 8000, ab 3 Personen CHF 8000–10000. Nicht angerechnet: Hausrat, BVG-Freizügigkeit, gebundene 3a. Übersteigendes Vermögen muss zuerst eingesetzt werden.
Der ETF ist ein Anreiz zur Arbeit: mind. CHF 400/Monat (max. 11% des GBL) werden vom Lohn abgezogen bevor das Einkommen angerechnet wird. Bei Lohn CHF 1200 → anrechenbares Einkommen CHF 800 (CHF 400 bleiben anrechnungsfrei).
Sozialhilfe ist bei späterer Einkommensverbesserung (Erbschaft, deutlicher Lohnanstieg) rückerstattungspflichtig. Die Verjährungsfrist beträgt meist 15 Jahre. Bei Erwerbseinkommen unter dem kantonalen Freibetrag (ca. CHF 100000/Jahr) besteht typischerweise keine Rückerstattungspflicht.
SIL sind Zusatzleistungen für besondere Bedürfnisse: Zahnarzt, Kinderbetreuung, Berufsauslagen, Schulbedarf, Beschäftigungsmassnahmen. Sie werden von der Sozialbehörde individuell bewilligt und müssen beantragt werden.