Betreibungskosten Rechner Schweiz

Berechnen Sie die Betreibungsgebühren nach GebV SchKG. Zahlungsbefehl, Pfändung, Verwertung und Konkurs — alle Gebührenstufen transparent auf einen Blick.

Von der Redaktion darlehenrechner.ch · Aktualisiert: 16. April 2026

CHF
Bei solidarisch haftenden Schuldnern wird pro Person ein Zahlungsbefehl ausgestellt.
Gesamtkosten ZahlungsbefehlCHF 29.73
Amtsgebühr (GebV SchKG Art. 15)CHF 25.00
Zustellkosten (1× CHF 2.50)CHF 2.50
MWST 8.1 %CHF 2.23
ForderungsbetragCHF 5'000
Hinweis?Bei erfolgreicher Betreibung trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Art. 68 SchKG).Kosten werden dem Schuldner bei erfolgreicher Betreibung auferlegt

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Betreibungskosten in der Schweiz — Überblick

Das Schweizer Betreibungsrecht regelt, wie Gläubiger unbezahlte Forderungen eintreiben können. Die anfallenden Kosten sind in der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) abschliessend festgelegt. Im Unterschied zu vielen anderen Ländern sind die Gebühren in der Schweiz staatlich geregelt und nicht frei verhandelbar.

Die Betreibungskosten fallen auf verschiedenen Stufen an: beim Zahlungsbefehl, bei der Pfändung, bei der Verwertung (Versteigerung) und im Konkursverfahren. Der Rechner zeigt die Gebühren je nach Forderungshöhe und gewähltem Betreibungsweg.

GebV SchKG — Gebührentarif im Überblick

Stufe 1: Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG)

  • Forderung bis CHF 1000: CHF 20
  • Forderung CHF 1001–10000: CHF 40
  • Forderung CHF 10001–100000: CHF 70
  • Forderung über CHF 100000: CHF 100

Stufe 2: Pfändung (Art. 112 SchKG)

  • Einfache Pfändung (Lohn, Konto): CHF 50–150
  • Fahrnispfändung (Gegenstände): CHF 100–300
  • Liegenschaftspfändung: CHF 200–500+

Stufe 3: Verwertung

  • Fahrnisverkauf (Versteigerung): nach Aufwand, mind. CHF 100
  • Liegenschaftssteigerung: CHF 500–5000 je nach Aufwand

Hinweis: Genaue Gebühren legt das zuständige Betreibungsamt fest. Zusätzlich können Gebühren für Auskünfte, Auszüge und Transportkosten anfallen.

Beispielrechnung — Betreibungskosten für CHF 5000

Beispiel: Gläubiger betreibt Schuldner auf CHF 5000, es kommt zur Lohnpfändung.

  • Zahlungsbefehl (Forderung CHF 5000): CHF 40
  • Lohnpfändung inkl. Pfändungsprotokoll: CHF 100
  • Verwaltungsgebühren Pfändungsperiode: CHF 50
  • Zustellung und Gebühren Betreibungsamt: CHF 20
  • Geschätzte Gesamtkosten: CHF 210

Diese Kosten werden dem Schuldner zusätzlich zur Hauptforderung und zu allfälligen Verzugszinsen (5% p.a. bei Konsumforderungen) belastet.

Betreibungsweg: Pfändung oder Konkurs?

In der Schweiz gibt es zwei Hauptwege der Betreibung:

  • Betreibung auf Pfändung: Für Privatpersonen ohne kaufmännisches Gewerbe. Lohn, Konten oder Gegenstände werden gepfändet. Häufigste Form.
  • Betreibung auf Konkurs: Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen und Einzelfirmen. Das gesamte Vermögen wird im Konkursverfahren verwertet. Kosten deutlich höher (Konkurskaution CHF 2000–10000+).
  • Betreibung auf Pfandverwertung: Wenn eine Sicherheit (Hypothek, Faustpfand) besteht. Nur das Pfandobjekt wird verwertet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja. Bei erfolgreicher Betreibung werden die Kosten dem Schuldner belastet und aus dem Erlös gedeckt. Bleibt die Betreibung erfolglos (Verlustschein), kann der Gläubiger die Kosten nicht zurückfordern. Es empfiehlt sich daher, die Bonität des Schuldners vor der Betreibung zu prüfen.

Ein Verlustschein wird ausgestellt, wenn die Pfändung oder Verwertung die Forderung nicht vollständig deckt. Er gilt als öffentliche Urkunde, bleibt 20 Jahre gültig und berechtigt den Gläubiger, jederzeit erneut zu betreiben, falls der Schuldner wieder zu Vermögen kommt — ohne neue Betreibung einzuleiten.

Nach Einreichung des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu (innerhalb von 3–5 Arbeitstagen). Der Schuldner hat 10 Tage Zeit für den Rechtsvorschlag. Ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger nach 20 Tagen die Fortsetzung verlangen. Die Pfändung erfolgt danach innert 60 Tagen.

Ja. Wird die Schuld bezahlt, kann der Gläubiger die Betreibung zurückziehen. Der Eintrag im Register bleibt jedoch für 5 Jahre bestehen. Eine unbegründete Betreibung kann per Klage auf definitive Rechtsöffnung oder auf Aberkennung der Forderung angefochten werden. Bei mutwilliger Betreibung haftet der Gläubiger für Schäden (Art. 41 SchKG).

Für Gläubiger sind Betreibungskosten als Gewinnungskosten steuerlich abzugsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Forderung stehen. Für Privatpersonen sind sie als Unterhaltskosten von Privatvermögen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Verlustscheine können bei Privatpersonen aber als Schulden im Vermögenssteuerrecht geltend gemacht werden.

Datenquellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Nationalbank (SNB), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — Haftungsausschluss.

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