Existenzminimum Rechner Schweiz
Berechnen Sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG Art. 93 und den pfändbaren Lohnanteil. Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse — für alle Kantone und Familienverhältnisse.
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Existenzminimum nach SchKG Art. 93 — Grundlagen
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (auch «Notbedarf») ist der Mindestbetrag, der einer Person nach einer Lohnpfändung zum Lebensunterhalt verbleiben muss. Rechtsgrundlage ist Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs). Gepfändet werden darf nur, was diesen Betrag übersteigt.
Das Existenzminimum setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: dem kantonalen Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien, den Steuern sowie weiteren notwendigen Ausgaben wie Fahrkosten zur Arbeit.
Berechnung des Existenzminimums — Formel
Bestandteile des Notbedarfs
- Grundbetrag: Einzelperson CHF 1200 / Ehepaar CHF 1700 / Kind CHF 400–600
- Wohnkosten: Tatsächliche Miete inkl. Nebenkosten (angemessene Miete)
- Krankenkassenprämie: Effektive Prämie (Grundversicherung KVG)
- Steuern: Laufende Einkommens- und Vermögenssteuer
- Berufsauslagen: Fahrkosten, Verpflegung am Arbeitsplatz
- Weitere notwendige Auslagen: z.B. Alimente, Krankheitskosten
Pfändbarer Betrag
Pfändbarer Betrag = Nettolohn − Existenzminimum
Ist das Nettoeinkommen kleiner oder gleich dem Existenzminimum, ist keine Pfändung möglich. Ein negativer pfändbarer Betrag wird auf CHF 0 gerundet.
Beispielrechnung — Existenzminimum Schweiz
Beispiel: Verheiratete Person mit einem Kind (7 Jahre), Kanton Zürich, Nettolohn CHF 5200/Monat.
- Grundbetrag Ehepaar: CHF 1700
- Grundbetrag Kind (7 J.): CHF 500
- Wohnkosten (Miete inkl. NK): CHF 1600
- Krankenkasse (2 Erwachsene + Kind): CHF 750
- Steuern (laufend): CHF 380
- Fahrkosten GA/Abo: CHF 200
- Existenzminimum total: CHF 5130
- Pfändbarer Betrag: CHF 5200 − CHF 5130 = CHF 70
In diesem Beispiel wäre nur ein sehr kleiner Betrag pfändbar. Viele Haushalte mit mittlerem Einkommen liegen nahe am Existenzminimum.
Kantonale Unterschiede und KBKB-Richtlinien
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (KBKB) gibt Empfehlungen für die Grundbeträge heraus, die in den meisten Kantonen angewendet werden. Trotzdem gibt es kantonale Unterschiede, insbesondere bei:
- Anerkannten Wohnkosten (ortsübliche Miete)
- Kinderzuschlägen (Betrag und Altersgrenze)
- Berücksichtigung von Steuern und Versicherungen
- Ermessensspielraum des Betreibungsbeamten bei Sonderfällen
Hinweis: Diese Berechnung ist eine Schätzung. Das tatsächliche Existenzminimum wird durch das zuständige Betreibungsamt verbindlich festgesetzt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (SchKG) ist der Schutzrahmen bei Lohnpfändungen — es definiert, was dem Schuldner verbleiben muss. Die Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ist eine staatliche Leistung für Personen ohne ausreichendes Einkommen. Beide Beträge liegen nahe beieinander, verwenden aber unterschiedliche Berechnungsmethoden.
Ja. Der Schuldner kann beim Betreibungsamt beantragen, ausserordentliche Ausgaben zu berücksichtigen — z.B. hohe Krankheitskosten, behinderungsbedingte Auslagen oder spezielle Berufskosten. Der Betreibungsbeamte entscheidet nach Ermessen.
Bei mehreren Gläubigern und gleichzeitigen Pfändungen wird der pfändbare Betrag zwischen den Gläubigern nach Priorität verteilt. Das Existenzminimum bleibt in jedem Fall geschützt — unabhängig von der Anzahl der Betreibungen.
Beim Privatkonkurs (für Personen ohne kaufmännisches Gewerbe nur unter bestimmten Bedingungen möglich) gelten ähnliche Schutzbestimmungen. Im Nachlassverfahren (Schuldenrestrukturierung) spielt das Existenzminimum ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Festlegung der monatlichen Zahlungen.
Ja. Sonderzahlungen wie Bonus, 13. Monatslohn oder Ferienentschädigung gelten als Lohn und sind pfändbar, soweit sie das Existenzminimum für den betreffenden Monat übersteigen. Das Betreibungsamt wird über ausserordentliche Lohnzahlungen vom Arbeitgeber informiert.